Stimmt der aktuelle Pflegegrad noch mit dem Pflegebedarf überein?

Mit dem Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetzes II (PSG II) ab 2017 wurden die bis Ende 2016 bestehenden Pflegestufen automatisch in einen Pflegegrad übergeleitet.

 

Die Überleitung sah wie folgt aus:

 

PST 0 mit EAK                    ==>  Pflegegrad 2

PST 1                                     ==>  Pflegegrad 2

PST 1 mit EAK                    ==>  Pflegegrad 3

PST 2                                     ==>  Pflegegrad 3

PST 2 mit EAK                    ==>  Pflegegrad 4

PST 3                                     ==>  Pflegegrad 4

PST 3 mit EAK                    ==>  Pflegegrad 5

PST 3 (Härtefall)               ==>   Pflegegrad 5

(EAK = eingeschränkte Alltagskompetenz)

 

Mit der automatischen Überleitung hat man zum Einen natürlich den Bestandsschutz gewährleistet.

Zum Anderen allerdings hat man damit auch verhindert, dass Hunderttausende von eingestuften Pflegebedürftigen nachbegutachtet werden mussten.

Ein Gewaltakt, den der MDK wohl kaum bewältigen hätte können.

 

Die Kriterien für die Einstufung in eine „Pflegestufe“ waren bis dato darauf aufgebaut, dass der Zeitaufwand für Pflege durch Dritte berechnet wurde.

Die neuen Kriterien bilden nun allerdings die Selbständigkeit bzw. die Fähigkeit der Pflegebedürftigen in den Bereichen

  1. Mobilität
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  4. Selbstversorgung
  5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  6. Gestaltung des Alltagsleben und soziale Kontakte

ab.

Die Begutachtung erfolgt also seit 2017 nach veränderten Kriterien, die mit dem Zeitaufwand alleine nichts mehr zu tun haben.

Es stellt sich daher die Frage, ob die bestehenden und automatisch übergeleiteten Pflegegrade nun auch dem tatsächlichen Pflegegrad entsprechen oder ob zwischenzeitlich sogar ein höherer Pflegegrad beantragt werden sollte.

Denn gerade die Bereiche 2/3/6 spielten bei den alten Bewertungen in Zeitminuten nur eine nebensächliche Rolle.

Jetzt allerdings können sie entscheidend zum Pflegegrad beitragen.

 

Wer sich hier nicht sicher ist, der hat die Möglichkeit über einen Höherstufungs-Antrag eine neue Begutachtung durch den MDK (= Medizinischer Dienst der Krankenkassen) zu beantragen.

 

Sinnvoll ist es vorher, eine realistische Einschätzung nach den neuen Kriterien des MDK vornehmen zu lassen.

So können Sie schnell feststellen, ob die aktuelle Pflegebedürftigkeit auch mit dem aktuellen Pflegegrad übereinstimmt und ein Antrag auch wirklich Sinn ergibt.

Denn unnötige Arbeit sollte man auch dem MDK nicht verursachen!

 

Wenn Sie hier Unterstützung brauchen oder Fragen haben, sprechen Sie mich an oder schreiben Sie mir.

Gerne gebe ich Ihnen hier die notwendigen Informationen.